Sexuellen Missbrauch
Sexueller Missbrauch bezeichnet unter Strafe gestellte sexuelle Handlungen an Menschen. In der Sozialwissenschaft wird der Begriff oft auf Handlungen ausgedehnt, die nicht strafbar sind, aber moralisch verurteilt werden. Psychologisch wird als Missbrauch verstanden, wenn eine Handlung das Opfer in seiner sexuellen Integrität verletzt und psychischen Schaden zufügt.
In der sozialwissenschaftlichen Literatur, in Bereichen der Arbeit mit den Opfern, auch bezüglich Therapien sowie in psychologischen Zusammenhängen wird auch die Bezeichnung Sexuelle Gewalt oder konkreter Sexualisierte Gewalt benutzt. Der Begriff sexualisiert soll meinen, dass Gewaltaspekte nicht ihren Ursprung in der Sexualität haben, jedoch hier mittels sexueller Handlungen zum Ausdruck gebracht werden.
Sexueller Missbrauch wird in Deutschland mit großer Mehrheit als eine der schwerwiegendsten Straftaten angesehen, das gilt insbesondere für sexuellen Missbrauch von Kindern.
Sexueller Missbrauch im Strafrecht [Bearbeiten]Sexueller Missbrauch von Kindern bezeichnet sexuelle Handlungen vor, an oder mit einem Kind. Als Kinder werden, abhängig von nationaler Rechtsprechung, Personen vor dem 12. bis zum 18. Lebensjahr, in Deutschland vor dem 14. Lebensjahr, verstanden. Siehe auch § 176 StGB.
Sexueller Missbrauch von Jugendlichen bezeichnet sexuelle Handlungen meist Erwachsener mit Jugendlichen, die gegen Entgelt stattfanden oder wenn die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung des Jugendlichen fehlt und der Erwachsene dies ausnutzt. Als Jugendliche gelten weithin Personen im Alter von 14 bis 17 Jahren, wobei die Altersbereiche bezüglich der Strafbarkeit in Deutschland feiner aufgegliedert werden. Siehe auch § 182 StGB.
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen bezeichnet sexuelle Handlungen einer Person mit Jugendlichen, wenn zwischen der Person und dem Jugendlichen ein Ausbildungs- bzw. Betreuungsverhältnis besteht oder es sich bei dem Jugendlichen um ein leibliches Kind handelt, in Deutschland durch § 174 StGB unter Strafe gestellt.
Vergleichbar in der Schweiz: Missbrauch durch Ausnutzung einer Notlage (Art. 193 Abs. 1 StGB).
Eine Vielzahl weiterer Bestimmungen bestraft sexuelle Handlungen mit Gefangenen, behördlich Verwahrten, Kranken, Hilfsbedürftigen (BR Deutschland: § 174a StGB), Personen in Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnissen (BR Deutschland: § 174c StGB), sofern eine durch diese Verhältnisse gegebene Stellung ausgenutzt wurde.